BVerfG - Beschluss vom 06.05.2009 (2 BvR 902/06)
Die einstweilige Anordnung vom 29. Juni 2006 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Vorinstanz: LG [...]