LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.03.2017 (L 6 AS 2342/16 B)
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.09.2016 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. I. Im Ausgangsverfahren S 35 [...]