VG Freiburg - Urteil vom 03.03.2023 (5 K 664/21)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.130,33 EUR (Differenz der Bezüge nach B3 und B4) zuzüglich 2.085,95 EUR (vorgerichtliche Anwaltskosten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem [...]