BVerfG - Beschluss vom 23.06.2025 (1 BvR 1790/22)
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den [...]