§ 1143 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
Titel 1 Hypothek

§ 1143 BGB Übergang der Forderung

§ 1143 Übergang der Forderung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. 2Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. (2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 1173.