§ 117 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Zweites Buch Verschmelzung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Achter Abschnitt Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Dritter Unterabschnitt Verschmelzung durch Neugründung

§ 117 UmwG Entstehung und Bekanntmachung des neuen Vereins

§ 117 Entstehung und Bekanntmachung des neuen Vereins

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

1Vor der Eintragung in das Register besteht ein neuer Verein als solcher nicht. 2Wer vor der Eintragung des Vereins in seinem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.