§ 119 b GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.11.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 119 b GVG (Commercial Courts: Verordnungsermächtigungen; Kooperationen; Anwendungsbereich)

§ 119 b (Commercial Courts: Verordnungsermächtigungen; Kooperationen; Anwendungsbereich)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils durch Rechtsverordnung einen oder mehrere Senate bei einem Oberlandesgericht oder einem Obersten Landesgericht als Commercial Court einzurichten, der im ersten Rechtszug zuständig ist für folgende Streitigkeiten mit einem Streitwert ab 500 000 Euro: 1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit Ausnahme von solchen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts sowie über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Die Zuständigkeit des Commercial Courts nach Satz 1 kann auf bestimmte Sachgebiete beschränkt werden. Die Zuständigkeit nach Satz 1 kann auch auf Sachgebiete erstreckt werden, in denen die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts oder ein sonstiger ausschließlicher Gerichtsstand vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Commercial Courts nach Satz 1 kann nicht vorgesehen werden für Streitigkeiten über die Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit von Beschlüssen von Gesellschaftern oder Gesellschaftsorganen, Verfahren nach § Absatz Nummer des oder nach § 375 des Gesetzes über Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.