§ 119 InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
DRITTER TEIL Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
ZWEITER ABSCHNITT Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats

§ 119 InsO Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen

§ 119 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen

InsO ( Insolvenzordnung )

Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.