§ 12 FGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Erster Teil Gerichtsverfassung
Abschnitt I Gerichte

§ 12 FGO (Einrichtung einer Geschäftsstelle)

§ 12 (Einrichtung einer Geschäftsstelle)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

1Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.