§ 125 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 125 FGO (Rücknahme der Revision)

§ 125 (Rücknahme der Revision)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) 1Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. 2Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Revisionsbeklagten möglich. (2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels.