(1) 1Der Antrag auf Registrierung ist beim Bundesamt für Justiz zu stellen. 2Das Registrierungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71 a bis 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 3Mit dem Antrag, der alle nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Satz 2 in das Rechtsdienstleistungsregister einzutragenden Angaben enthalten muss, sind zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4 beizubringen: 1. eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung, 2. ein Führungszeugnis nach §
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