§ 13 RDG
FNA: 303-20
Fassung vom: 12.12.2007
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64 vom 10.03.2023

§ 13 RDG Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung

§ 13 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung

RDG ( Rechtsdienstleistungsgesetz )

(1) 1Der Antrag auf Registrierung ist beim Bundesamt für Justiz zu stellen. 2Das Registrierungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71 a bis 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 3Mit dem Antrag, der alle nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Satz 2 in das Rechtsdienstleistungsregister einzutragenden Angaben enthalten muss, sind zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4 beizubringen: 1. eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung, 2. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes, 3. bei einem Antrag auf Registrierung für den Bereich Inkassodienstleistungen eine Auskunft nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung, 4. eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 b der Zivilprozessordnung) erfolgt ist, 5. Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde. 4In den Fällen des § 12 Abs. 4 müssen die in Satz 3 genannten Unterlagen sowie Unterlagen zum Nachweis der in § 12 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen für jede qualifizierte Person gesondert beigebracht werden. (2)