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§ 137
KAGB
FNA: 7612-3
Fassung vom: 04.07.2013
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024
Änderungsnachweis
§ 137 KAGB Vorlage von Berichten
Inhaltsverzeichnis
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§ 137 Vorlage von Berichten
KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )
Einem Anleger wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
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