§ 138 f AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTER TEIL Durchführung der Besteuerung
ERSTER ABSCHNITT Erfassung der Steuerpflichtigen
2. Unterabschnitt Anzeigepflichten

§ 138 f AO Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre

§ 138 f Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre

AO ( Abgabenordnung )

(1) Die grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des § 138 d Absatz 2 ist dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Sinne des Absatzes 3 über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. (2) Die Angaben nach Absatz 3 sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages zu übermitteln, an dem das erste der nachfolgenden Ereignisse eintritt: 1. die grenzüberschreitende Steuergestaltung wird zur Umsetzung bereitgestellt, 2. der Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist zu deren Umsetzung bereit oder 3. mindestens ein Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung hat den ersten Schritt der Umsetzung dieser Steuergestaltung gemacht. (3) 1Der Datensatz muss folgende Angaben enthalten: 1. zum Intermediär: a) den Familiennamen und den Vornamen sowie den Tag und Ort der Geburt, wenn der Intermediär eine natürliche Person ist, Soweit dem Intermediär bekannt ist, dass neben ihm mindestens ein weiterer Intermediär im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Mitteilung derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet ist, so kann er im Datensatz nach Satz 1 die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 auch hinsichtlich der anderen ihm bekannten Intermediäre machen.