§ 139 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
ERSTES BUCH Aktiengesellschaft
VIERTER TEIL Verfassung der Aktiengesellschaft
VIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung
Sechster Unterabschnitt Vorzugsaktien ohne Stimmrecht

§ 139 AktienG Wesen

§ 139 Wesen

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) 1Für Aktien, die mit einem Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, kann das Stimmrecht ausgeschlossen werden (Vorzugsaktien ohne Stimmrecht). 2Der Vorzug kann insbesondere in einem auf die Aktie vorweg entfallenden Gewinnanteil (Vorabdividende) oder einem erhöhten Gewinnanteil (Mehrdividende) bestehen. 3Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, ist eine Vorabdividende nachzuzahlen. (2) Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden.