§ 145 KAGB
FNA: 7612-3
Fassung vom: 04.07.2013
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 145 KAGB Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel

§ 145 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

1Die intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital hat der Bundesanstalt und den Aktionären unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet. 2Mit der Anzeige gegenüber den Aktionären ist durch den Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen.