Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs, BGBl. I S. 3719 vom 01.10.2013
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§ 15 ErbbauRG (Eintragung nach Zustimmung)
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§ 15 (Eintragung nach Zustimmung)
ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )
In den Fällen des § 5 darf der Rechtsübergang und die Belastung erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamte die Zustimmung des Grundstückseigentümers nachgewiesen ist.
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