§ 155 KAGB
FNA: 7612-3
Fassung vom: 04.07.2013
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 155 KAGB Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel

§ 155 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

1Eine intern verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft hat der Bundesanstalt und den Anlegern unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet. 2Mit der Anzeige gegenüber den Anlegern ist durch die Geschäftsführung eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.