§ 16 EGZPO
FNA: 310-2
Fassung vom: 30.01.1877
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 16 EGZPO Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 16

EGZPO ( Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung )

(1) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche vollvirtuelle Videoverhandlungen zum Zwecke ihrer Erprobung zuzulassen. 2Eine Videoverhandlung (§ 128 a der Zivilprozessordnung) findet als vollvirtuelle Videoverhandlung statt, wenn alle Verfahrensbeteiligten und alle Mitglieder des Gerichts an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilnehmen und der Vorsitzende die Videoverhandlung von einem anderen Ort als der Gerichtsstelle aus leitet. 3Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) 1Die Zulassung vollvirtueller Videoverhandlungen kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. 2In der Rechtsverordnung ist Folgendes zu bestimmen: 1. die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Herstellung der Öffentlichkeit nach Absatz 4 sowie 2. Art und Umfang der nach § 17 zu erhebenden Daten. 3Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung ist längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2033 zu befristen. 4Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (3)