§ 16 KStG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Zweiter Teil Einkommen
Zweites Kapitel Sondervorschriften für die Organschaft

§ 16 KStG Ausgleichszahlungen

§ 16 Ausgleichszahlungen

KStG ( Körperschaftsteuergesetz )

1Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. 2Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen anstelle des Organträgers zu versteuern.