§ 160 FGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Vierter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 160 FGO (Beteiligung und Beiladung)

§ 160 (Beteiligung und Beiladung)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 eröffnet wird, können die Beteiligung am Verfahren und die Beiladung durch Gesetz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.