§ 173 BewG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
SECHSTER ABSCHNITT Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalges...
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
II. Besonderer Teil
c) Weinbauliche Nutzung

§ 173 BewG Umlaufende Betriebsmittel

§ 173 Umlaufende Betriebsmittel

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. (2) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.