§ 18 RDG
FNA: 303-20
Fassung vom: 12.12.2007
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64 vom 10.03.2023

§ 18 RDG Umgang mit personenbezogenen Daten; Verordnungsermächtigung

§ 18 Umgang mit personenbezogenen Daten; Verordnungsermächtigung

RDG ( Rechtsdienstleistungsgesetz )

(1) 1Gerichte und Behörden dürfen dem Bundesamt für Justiz personenbezogene Daten übermitteln, soweit deren Kenntnis für folgende Zwecke erforderlich ist: 1. die Registrierung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Registrierung, 2. eine Untersagung nach § 9 Absatz 1 oder § 15 Absatz 6, 3. eine Aufsichtsmaßnahme nach § 13 h, 4. eine Maßnahme nach § 15 b oder 5. die europäische Verwaltungszusammenarbeit nach Absatz 2. 2Satz 1 gilt nur, soweit durch die Übermittlung der Daten schutzwürdige Interessen der Person nicht beeinträchtigt werden oder soweit das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Person überwiegt. (2) 1Für die Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gelten die §§ 8 a bis 8 d des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. 2Für diese Verwaltungszusammenarbeit ist das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union zu nutzen. (2 a)