§ 185 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Viertes Buch Vermögensübertragung
Dritter Teil Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen
Dritter Abschnitt Übertragung des Vermögens eines kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf eine...

§ 185 UmwG Möglichkeit der Vermögensübertragung

§ 185 Möglichkeit der Vermögensübertragung

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann sein Vermögen nur im Wege der Vollübertragung auf eine Versicherungs-Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen übertragen.