§ 1871 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
Titel 3 Rechtliche Betreuung
Untertitel 4 Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

§ 1871 BGB Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

§ 1871 Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. 2Fallen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken. (2) 1Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag wieder aufzuheben, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Betreuung ist auch unter Berücksichtigung von § 1814 Absatz 2 erforderlich. 2Dies gilt für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers entsprechend. (3) 1Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. 2Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend. (4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.