§ 200 BauGB
FNA: 213-1
Fassung vom: 03.11.2017
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, BGBl. I Nr. 257 vom 27.10.2025

§ 200 BauGB Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster

§ 200 Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind entsprechend auch auf Grundstücksteile anzuwenden. (2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften sind, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grundstücksgleiche Rechte anzuwenden. (3)