§ 2008 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

§ 2008 BGB Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft

§ 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Ist ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und gehört die Erbschaft zum Gesamtgut, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie auch dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt, sofern dieser das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet. 2Solange die Frist diesem gegenüber nicht verstrichen ist, endet sie auch nicht dem Ehegatten gegenüber, der Erbe ist. 3Die Errichtung des Inventars durch den anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten, der Erbe ist, zustatten. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach der Beendigung der Gütergemeinschaft.