§ 204 InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
FÜNFTER TEIL Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
ZWEITER ABSCHNITT Verteilung

§ 204 InsO Rechtsmittel

§ 204 Rechtsmittel

InsO ( Insolvenzordnung )

(1) 1Der Beschluß, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller zuzustellen. 2Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. (2) 1Der Beschluß, durch den eine Nachtragsverteilung angeordnet wird, ist dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubiger die Verteilung beantragt hatte, diesem Gläubiger zuzustellen. 2Gegen den Beschluß steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.