§ 21 KAGB
FNA: 7612-3
Fassung vom: 04.07.2013
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Fondsrisikobegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 97 vom 09.04.2026

§ 21 KAGB Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung

§ 21 Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) Der Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss enthalten: 1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 25 und im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes, 2. die Angabe der Geschäftsleiter, einschließlich a) einer Beschreibung der Funktion, des Titels und der Position der betreffenden Personen, b) einer Beschreibung der Berichtslinien und Zuständigkeiten der betreffenden Personen innerhalb und außerhalb der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, c) eines Überblicks über die Zeit, die jede dieser Personen für jede Aufgabe aufwendet, 3. Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter, 4. Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter, 5. die Namen der an der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung, 6. die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen hinweisen,