§ 2150 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 3 Testament
Titel 4 Vermächtnis

§ 2150 BGB Vorausvermächtnis

§ 2150 Vorausvermächtnis

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.