§ 2186 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 3 Testament
Titel 4 Vermächtnis

§ 2186 BGB Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage

§ 2186 Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.