§ 22 f UStG
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
FÜNFTER ABSCHNITT Besteuerung

§ 22 f UStG Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle

§ 22 f Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle

UStG ( Umsatzsteuergesetz )

(1) 1In den Fällen des § 25 e Absatz 1 hat der Betreiber für Lieferungen eines Unternehmers, bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, Folgendes aufzuzeichnen: 1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers, 2. die elektronische Adresse oder Website des liefernden Unternehmers, 3. die dem liefernden Unternehmer vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 27 a erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, 4. soweit bekannt, die dem liefernden Unternehmer von dem nach § 21 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer, 5. soweit bekannt, die Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers, 6. den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort, 7. den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes, 8. eine Beschreibung der Gegenstände und Unternehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, haben mit der Antragstellung auf steuerliche Erfassung einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. § Satz 2 und der bleibt unberührt.