§ 225 b UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Fünftes Buch Formwechsel
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt Formwechsel von Personengesellschaften
Zweiter Unterabschnitt Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften

§ 225 b UmwG Umwandlungsbericht und Unterrichtung der Partner

§ 225 b Umwandlungsbericht und Unterrichtung der Partner

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

1Ein Umwandlungsbericht ist nur erforderlich, wenn ein Partner der formwechselnden Partnerschaft gemäß § 6 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. 2Von der Geschäftsführung ausgeschlossene Partner sind entsprechend § 216 zu unterrichten.