§ 228 AO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
FÜNFTER TEIL Erhebungsverfahren
ERSTER ABSCHNITT Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
3. Unterabschnitt Zahlungsverjährung

§ 228 AO Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist

§ 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist

AO ( Abgabenordnung )

1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. 2Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.