§ 23 GenG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder

§ 23 GenG Haftung der Mitglieder

§ 23 Haftung der Mitglieder

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

(1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Mitglieder nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten. (3) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.