§ 232 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 23.01.2025

§ 232 AO Wirkung der Verjährung

§ 232 Wirkung der Verjährung

AO ( Abgabenordnung )

Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.