§ 256 a HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 256 a HGB Währungsumrechnung

§ 256 a Währungsumrechnung

HGB ( Handelsgesetzbuch )

1Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. 2Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.