§ 258 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Fünftes Buch Formwechsel
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Dritter Abschnitt Formwechsel eingetragener Genossenschaften

§ 258 UmwG Möglichkeit des Formwechsels

§ 258 Möglichkeit des Formwechsels

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

(1) Eine eingetragene Genossenschaft kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen. (2) Der Formwechsel ist nur möglich, wenn auf jedes Mitglied, das an der Gesellschaft neuer Rechtsform beteiligt wird, als beschränkt haftender Gesellschafter ein Geschäftsanteil, dessen Nennbetrag auf volle Euro lautet, oder als Aktionär mindestens eine volle Aktie entfällt.