§ 260 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
SECHSTER TEIL Vollstreckung
ZWEITER ABSCHNITT Vollstreckung wegen Geldforderungen
1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 260 AO Angabe des Schuldgrundes

§ 260 Angabe des Schuldgrundes

AO ( Abgabenordnung )

Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.