§ 28 EStG
FNA: 611-1
Fassung vom: 08.10.2009
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, BGBl. I Nr. 161 vom 14.07.2025

§ 28 EStG Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

§ 28 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

EStG ( Einkommensteuergesetz )

Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist.