§ 28 SGB V
FNA: 860-5
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 64 vom 25.02.2025

§ 28 SGB V Ärztliche und zahnärztliche Behandlung

§ 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. 2Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. 3Die Partner der Bundesmantelverträge legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. 4Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2)