§ 286 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Fünftes Buch Formwechsel
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Vierter Abschnitt Formwechsel rechtsfähiger Vereine
Dritter Unterabschnitt Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft

§ 286 UmwG Anmeldung des Formwechsels

§ 286 Anmeldung des Formwechsels

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Auf die Anmeldung nach § 198 sind die §§ 254 und 278 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.