§ 295 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Fünftes Buch Formwechsel
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Fünfter Abschnitt Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

§ 295 UmwG Kapitalschutz

§ 295 Kapitalschutz

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes ist auch § 264 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.