§ 300 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 300 StPO Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels

§ 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels

StPO ( Strafprozeßordnung )

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.