§ 315 b HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
DRITTES BUCH Handelsbücher
ZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellsch...
Zweiter Unterabschnitt Konzernabschluß und Konzernlagebericht
Zehnter Titel Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards

§ 315 b HGB Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen

§ 315 b Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) 1Eine Kapitalgesellschaft, die Mutterunternehmen (§ 290) ist, hat ihren Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung zu erweitern, wenn die folgenden Merkmale erfüllt sind: 1. die Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264 d, 2. für die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen gilt: a) sie erfüllen die in § 293 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 geregelten Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung nicht und b) bei ihnen sind insgesamt im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. 2§ 267 Absatz 4 bis 5 sowie § 298 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden. 3Wenn die nichtfinanzielle Konzernerklärung einen besonderen Abschnitt des Konzernlageberichts bildet, darf die Kapitalgesellschaft auf die an anderer Stelle im Konzernlagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen. (2)