§ 316 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
SECHSTER TEIL Vollstreckung
ZWEITER ABSCHNITT Vollstreckung wegen Geldforderungen
3. Unterabschnitt Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 316 AO Erklärungspflicht des Drittschuldners

§ 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners

AO ( Abgabenordnung )

(1) 1Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären: 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen, 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben, 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei; 4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und 5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850 k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850 l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist. 2Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis. (2)