§ 325 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
SECHSTER TEIL Vollstreckung
ZWEITER ABSCHNITT Vollstreckung wegen Geldforderungen
5. Unterabschnitt Arrest

§ 325 AO Aufhebung des dinglichen Arrestes

§ 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes

AO ( Abgabenordnung )

Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.