§ 327 d AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
DRITTES BUCH Verbundene Unternehmen
VIERTER TEIL Ausschluss von Minderheitsaktionären

§ 327 d AktienG Durchführung der Hauptversammlung

§ 327 d Durchführung der Hauptversammlung

AktienG ( Aktiengesetz )

1In der Hauptversammlung sind die in § 327 c Abs. 3 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. 2Der Vorstand kann dem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.