§ 334 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 3 Versprechen der Leistung an einen Dritten

§ 334 BGB Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten

§ 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.