§ 338 InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWÖLFTER TEIL Internationales Insolvenzrecht
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 338 InsO Aufrechnung

§ 338 Aufrechnung

InsO ( Insolvenzordnung )

Das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn er nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt ist.