§ 350 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
SIEBENTER TEIL Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
ERSTER ABSCHNITT Zulässigkeit

§ 350 AO Beschwer

§ 350 Beschwer

AO ( Abgabenordnung )

Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.